§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Bio Kultur”. Er soll in das Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „Bio Kultur e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Aufklärungs- und Vernetzungsarbeit zwischen Biobauern, Bioproduzenten, Bioläden und Biokunden. Mit dem Ziel, das ein Bewusstsein erhalten bleibt oder erweitert wird, das Biolebensmittel neben ihres Gesundheitsaspekt, auch soziale, umweltverträgliche, Tier schützende und regionale Bedeutung haben. Mit unseren Worten, das wir eine Bio Kultur haben und das z.B. Supermärkte nur damit sie konkurrenzfähig bleiben, zwar Bio Produkte anbieten, aber diese Bio Kultur nicht ersetzen können.

2. Förderung der regionalen Biostrukturen und somit Erhalt und Erweiterung der Bio
Kultur.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Unterschieden wird zwischen den – normalen Vereinsmitglied ” – künftig Mitglied genannt und dem “fördernden Mitglied” – förderndes Mitglied genannt. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das Mitglied. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein.

2. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 

3. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

4. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

5. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam, näheres dazu regelt die Beitragsordnung.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

1. Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. 

2. Höhe, Fälligkeit, Zahlungsform von Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt und stehen in der Beitragsordnung.

3. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austrittserklärung nicht erstattet.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise Erlassen oder stunden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Aufgaben des Vereines nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten. Und kann bei Interesse die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 – Organe des Vereins

1. Organe des Vereins ist die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Geschäftsführung und Leitung und Verwaltung des Vereins

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung aller 7 Jahre statt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.

§ 11 – Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.

2. Der Vorstand ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal in 7 Jahren, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an Angewandt Schöne Künste e.V.

§ 17 – Übergangsvorschriften

1. Das erste Geschäftsjahr (§ 3) ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. 

2. Soweit zulässig, ist die Haftung von für den Verein vor seiner Rechtsfähigkeit Handelnden und allen sei- nen Mitgliedern auf das Vermögen des Vereins begrenzt. 

3. Der Vorstand hat bis zur Eintragung des Vereins die Vollmacht, die Satzung einschließlich des Namens des Vereins redaktionell zu ändern sowie mit Ausnahme des Zwecks Satzungsvorschriften den Auflagen des Amtsgericht/Vereinsregister oder der Finanzbehörden anzupassen. 

4. Er hat darüber spätestens der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und soll bereits vorab den unterzeichneten Gründungsmitgliedern die geänderte Satzung in geeigneter Weise verkünden; diese nächste Mitgliederversammlung ist für diesen Fall unter Hinweis auf die geänderten Bestimmungen einzuberufen und soll die redigierte Neufassung nachträglich formell genehmigen.

Ort, Datum: Lohnsdorf, 1.4. 2017